S A T Z U N G
des Waldbauvereins Zweibrücken
(Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken am 05.10.1983 Az. VR 518 Z)

 

§ 1
Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr
(1) Der Waldbauverein ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 BGB in Verbindung mit §§ 55 ff. BGB (Idealverein) und eine Forstbetriebsgemeinschaft gemäß Kapitel 3, Abschnitt II des Bundeswaldgesetzes vom 02.05.1975.
(2) Er führt den Namen "Waldbauverein Zweibrücken" und hat seinen Sitz in Zweibrücken. Der Verein umfasst als Mitglieder Waldbesitzer, die im Raume Zweibrücken Wald besitzen.
(3) Der Waldbauverein ist korporativ dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz angeschlossen. Die korporative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(1) Der Verein soll die forstlichen Interessen seiner Mitglieder fördern.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnahmen.
b) Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen, der Niederwaldumwandlung und des Umbaues ertragsschwacher Bestände;
c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs;
d) Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher und wirtschaftlicher Fragen;
e) Abwendung von dem Wald drohenden Gefahren und Schäden;
f) Bau und Unterhaltung von Wegen;
g) Vertretung der Interessen des angeschlossenen Waldbesitzes.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die innerhalb des Vereinsgebiets Wald in Eigentum oder Besitz hat.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung bei dem ersten Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand hat über die Aufnahme zu befinden. Will er die Aufnahme ablehnen, teilt er dies dem Antragsteller mit und legt der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung.
Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss.
Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern (§ 9 Abs. 6).
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied vor der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen; diese entscheidet dann endgültig.
c) durch Tod des Mitglieds.

§ 5
Rechte, Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) alle satzungsmäßigen Vorteile, die der Verein bietet, in Anspruch zu nehmen,
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b) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anfragen zu stellen. Diese sollten möglichst 8 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen;
c) Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nachzukommen, sowie die beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten.
b) bei schuldhaften Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten können Mitglieder durch den Vorstand verwarnt und im Wiederholungsfalle aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6
Gliederung des Waldbauvereins
(1) Der Verein kann Waldbaugemeinschaften als örtliche Untergruppen bilden. Die Mitglieder einer Waldbaugemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter, die die Interessen der Mitglieder der Waldbaugemeinschaften innerhalb des Waldbauvereins wahrnehmen.
(2) Den Waldbaugemeinschaften können örtliche Aufgaben des Vereins übertragen werden.

§ 7
Finanzierung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Waldbauvereins werden finanziert:
a) durch Beiträge der Mitglieder;
b) durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen des Vereins;
c) durch Sonstiges.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge und im Bedarfsfall der Gebühren jährlich fest.

§ 8
Organe des Waldbauvereins
Die Organe des Waldbauvereins sind:
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a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Der Vorsitzende des Vorstandes.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden. Dabei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und der Gegenstand der Beratung (Tagesordnung) bekanntzugeben.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, zum Ausschluss eines Mitgliedes, einer Änderung des Zwecks des Waldbauvereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zwecks des Waldbauvereins und über dessen Auflösung;
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
d) Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge und Gebühren;
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages;
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f) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruch.

§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und zwar einem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie mindestens 5 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Der Vorstand kann die Vertrauensmänner der Waldbaugemeinschaften zu den Vorstandssitzungen zuziehen.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(6) Mit der Geschäftsführung kann der Vorstand eine geeignete Person auch außerhalb des Mitgliederkreises beauftragen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten

§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages;
c) Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung und Beitragsniederschlagung in besonderen Fällen;
d) Verwarnung und Ausschluss von Mitgliedern laut § 5, Absatz 2 b.
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(2) Der 1. Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Geschäftsführung des Vereins, sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Verwaltung des Vermögens des Vereins, sowie Erteilung von Zahlungsanordnungen;
c) Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung;
d) Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden - und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Rechtsgeschäfte kann dieses Tandem mit Wirkung für und gegen den Verein nur dann abschließen, wenn sie vom Vorstand dazu beauftragt sind.

§ 13
Niederschriften
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer geprüft. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

§ 15
Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Waldbauverein mit der in § 9, Absatz 6, dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.